Rechtliches
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 21. August 2026
Anhängerverleih Kelbitsch – Inhaber: Daniel Kelbitsch
Oswald-Milser-Straße 11, 6068 Mils, Österreich
Tel.: +43 676 7317 306 · E-Mail: daniel@anhaenger.tirol · Web: www.anhaenger.tirol
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Anhängern und Zubehör durch den Anhängerverleih Kelbitsch, Inhaber Daniel Kelbitsch, nachfolgend „Vermieter“ genannt.
Mieter können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
Gegenstand des jeweiligen Mietvertrages ist die zeitlich begrenzte Überlassung des vereinbarten Mietgegenstandes gegen Entgelt.
Der konkrete Mietgegenstand, Mietzeitraum, Mietpreis und gegebenenfalls mitvermietetes Zubehör ergeben sich aus der jeweiligen Reservierungsbestätigung, dem Angebot bzw. dem Mietvertrag.
Die Vermietung erfolgt grundsätzlich für die Verwendung innerhalb Österreichs, der Europäischen Union und der Schweiz. Fahrten in andere Staaten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§ 2 Reservierungsanfrage und Vertragsabschluss
Über die Website des Vermieters kann eine Reservierungsanfrage gestellt werden.
Das Absenden einer Reservierungsanfrage stellt noch keine verbindliche Buchung dar und begründet noch keinen Anspruch auf Bereitstellung des angefragten Mietgegenstandes.
Nach Eingang der Anfrage prüft der Vermieter insbesondere die Verfügbarkeit des gewünschten Mietgegenstandes.
Eine Reservierung kommt erst durch eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Vermieters, insbesondere per E-Mail, WhatsApp oder über ein anderes vereinbartes Kommunikationsmittel, zustande.
Maßgeblich für den Inhalt der Reservierung sind die in der Reservierungsbestätigung angeführten Angaben, insbesondere Mietgegenstand, Mietzeitraum und Mietpreis.
Der eigentliche Mietvertrag wird spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes abgeschlossen, sofern nicht bereits zuvor ausdrücklich ein Mietvertrag geschlossen wurde.
Der Vermieter ist berechtigt, Reservierungsanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 3 Voraussetzungen für die Anmietung
Der Mieter muss voll geschäftsfähig sein oder über die erforderliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters verfügen.
Der Mieter bzw. der jeweilige Lenker ist selbst dafür verantwortlich, über eine für das verwendete Fahrzeuggespann gültige und ausreichende Lenkerberechtigung zu verfügen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Führerscheinklassen B, B mit Code 96 oder BE.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine bestimmte Führerscheinklasse für das individuelle Fahrzeuggespann des Mieters ausreichend ist.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Fahrtantritt selbstständig zu prüfen, ob das verwendete Zugfahrzeug für den jeweiligen Anhänger geeignet und zugelassen ist.
Insbesondere sind die gesetzlichen und fahrzeugbezogenen Vorgaben hinsichtlich
- höchstzulässiger Gesamtmasse,
- tatsächlicher Gesamtmasse,
- Anhängelast,
- Stützlast,
- Achslasten,
- Bereifung,
- Anhängevorrichtung und
- elektrischer Verbindung
einzuhalten.
Der Vermieter kann vor Übergabe die Vorlage eines gültigen Führerscheins sowie eines amtlichen Lichtbildausweises verlangen.
Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen Lenkerberechtigung, der Identität des Mieters, der Eignung des Zugfahrzeuges oder der sicheren Verwendung des Mietgegenstandes, kann die Übergabe verweigert werden.
§ 4 Mietpreis und Zahlung
Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise.
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die angegebenen Preise als Endpreise. Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bei Privatkunden ist der vereinbarte Mietpreis spätestens bei Abholung des Mietgegenstandes fällig, sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.
Bei Unternehmen kann eine Zahlung auf Rechnung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vereinbart werden.
Eine Kaution wird grundsätzlich nicht verlangt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.
Zusatzleistungen, Zubehör, Verlängerungen oder sonstige während des Mietverhältnisses vereinbarte Leistungen können gesondert verrechnet werden.
§ 5 Stornierung durch den Mieter
Eine Stornierung hat in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, zu erfolgen.
Bei einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn wird grundsätzlich keine Stornogebühr verrechnet.
Bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn kann eine pauschale Stornogebühr von € 40,00 verrechnet werden.
Erscheint der Mieter ohne vorherige Stornierung nicht zur vereinbarten Abholung („No-Show“), kann der vereinbarte Mietpreis verrechnet werden.
Dem Mieter bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Ein darüber hinausgehender Schaden kann nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Eine bereits bezahlte Stornogebühr wird auf einen solchen Schaden angerechnet.
§ 6 Nichtbereitstellung und Stornierung durch den Vermieter
Kann der reservierte Mietgegenstand aufgrund eines technischen Defekts, eines Unfalls, einer verspäteten Rückgabe durch einen Vormieter, höherer Gewalt oder eines sonstigen vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstands nicht bereitgestellt werden, wird der Mieter unverzüglich informiert.
Bereits für die betreffende Miete geleistete Zahlungen werden in diesem Fall zurückerstattet, sofern keine einvernehmliche Ersatzlösung gefunden wird.
Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, die Übergabe zu verweigern, wenn
- das Zugfahrzeug offensichtlich ungeeignet ist,
- die erforderliche Lenkerberechtigung fehlt,
- begründete Zweifel an der sicheren Verwendung bestehen,
- der Mieter offensichtlich durch Alkohol, Drogen oder andere Substanzen beeinträchtigt ist,
- vereinbarte Zahlungen nicht geleistet wurden oder
- sonstige wesentliche Voraussetzungen für eine sichere oder vertragsgemäße Nutzung nicht erfüllt sind.
§ 7 Übergabe des Mietgegenstandes
Der Mietgegenstand wird grundsätzlich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand übergeben.
Der Zustand des Mietgegenstandes kann bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll, Mietvertrag oder durch Fotos dokumentiert werden.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme auf erkennbare Schäden und Mängel zu überprüfen.
Erkennbare Schäden, die nicht bereits dokumentiert wurden, sind dem Vermieter unverzüglich und jedenfalls vor Fahrtantritt mitzuteilen.
Mit der Übernahme bestätigt der Mieter nicht, dass der Mietgegenstand völlig mängelfrei ist; gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
§ 8 Mietdauer, Abholung und Rückgabe
Die Mietdauer richtet sich nach dem vereinbarten Zeitraum.
Abholung und Rückgabe erfolgen zu den individuell vereinbarten Zeiten.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Abholung grundsätzlich ab 06:30 Uhr und eine Rückgabe bis spätestens 20:30 Uhr des vereinbarten Rückgabetages möglich.
Nach vorheriger Vereinbarung kann eine Rückgabe auch am folgenden Tag bis 08:00 Uhr erfolgen.
Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
Der Mieter hat sich rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, wenn eine Verlängerung gewünscht wird.
Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
§ 9 Verspätete Rückgabe
Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.
Ist eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.
Bei einer schuldhaft verspäteten Rückgabe kann für jeden begonnenen zusätzlichen Miettag ein Betrag in Höhe von 150 % des für die betreffende Miete maßgeblichen Tagessatzes verrechnet werden.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Weitergehende, nachweislich entstandene Schäden, insbesondere aufgrund des Ausfalls einer bereits vereinbarten Folgevermietung, können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Eine bereits verrechnete Pauschale wird auf einen solchen Schaden angerechnet.
§ 10 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig und bestimmungsgemäß zu verwenden.
Der Mieter hat sämtliche gesetzlichen Vorschriften sowie die technischen Vorgaben des Mietgegenstandes und des Zugfahrzeuges einzuhalten.
Insbesondere ist es untersagt,
- den Mietgegenstand zu überladen;
- zulässige Achs-, Anhänge- oder Stützlasten zu überschreiten;
- den Mietgegenstand für rechtswidrige Zwecke zu verwenden;
- den Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters weiterzuvermieten;
- technische Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen;
- Sicherheitseinrichtungen zu entfernen oder außer Funktion zu setzen;
- den Mietgegenstand vorsätzlich oder grob unsachgemäß zu verwenden;
- den Mietgegenstand bei Rennen, Wettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen einzusetzen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde;
- den Mietgegenstand auf offensichtlich ungeeignetem Gelände zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung angemessen zu sichern.
§ 11 Überlassung an andere Personen
Der Mieter darf den Mietgegenstand grundsätzlich auch von einer anderen geeigneten Person ziehen bzw. verwenden lassen.
Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass diese Person über die erforderliche Lenkerberechtigung verfügt und sämtliche Bestimmungen dieser AGB einhält.
Der Mieter haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Personen, denen er den Mietgegenstand überlässt.
Eine gewerbliche Weitervermietung oder sonstige entgeltliche Weitergabe des Mietgegenstandes ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
§ 12 Ladungssicherung
Die ordnungsgemäße Sicherung der transportierten Ladung obliegt dem Mieter bzw. dem jeweiligen Lenker.
Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Ladung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik gesichert ist.
Vom Vermieter bereitgestelltes Zurr- und Sicherungsmaterial ist vor Verwendung auf erkennbare Beschädigungen zu überprüfen und ausschließlich bestimmungsgemäß einzusetzen.
Der Vermieter kann Hinweise oder Hilfestellungen zur Ladungssicherung geben. Die gesetzliche Verantwortung des jeweiligen Lenkers für die ordnungsgemäße Ladungssicherung bleibt davon unberührt.
§ 13 Besondere Bestimmungen für den Motorradanhänger
Der Motorradanhänger ist ausschließlich im Rahmen seiner technischen und gesetzlichen Zulässigkeit zu verwenden.
Motorräder müssen fachgerecht auf den vorgesehenen Flächen bzw. Schienen positioniert und ausreichend gegen Verrutschen, Umkippen und sonstige Bewegungen gesichert werden.
Die zulässige Nutzlast sowie sämtliche zulässigen Gesamt-, Achs- und Stützlasten dürfen nicht überschritten werden.
Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, eine ausreichende Anzahl geeigneter Zurrmittel zu verwenden.
Eine bestimmte zulässige Höchstgeschwindigkeit wird durch den Vermieter nicht garantiert. Der jeweilige Lenker hat die für das konkrete Gespann, die jeweilige Straße und das jeweilige Land geltenden Geschwindigkeitsvorschriften einzuhalten.
§ 14 Besondere Bestimmungen für den Pferdeanhänger
Der Pferdeanhänger ist ausschließlich für den Transport von Pferden oder sonstigen geeigneten Tieren bestimmt.
Der Transport von
- Möbeln,
- Abfällen,
- Baumaterialien,
- Maschinen,
- Fahrzeugteilen,
- Schüttgut oder
- sonstigen nicht dem Tiertransport entsprechenden Gegenständen
ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
Der Mieter ist für die ordnungsgemäße und tierschutzgerechte Beförderung der Tiere sowie für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
Der Mieter hat den Pferdeanhänger nach der Verwendung in einem angemessen gereinigten Zustand zurückzugeben.
Mist, Einstreu und sonstige durch den Tiertransport entstandene grobe Verschmutzungen sind vor der Rückgabe vollständig zu entfernen.
Außergewöhnliche Verschmutzungen oder ein über das übliche Maß hinausgehender Reinigungsaufwand können nach dem tatsächlich erforderlichen und angemessenen Aufwand verrechnet werden.
Schäden, die durch transportierte Tiere verursacht werden, insbesondere Tritt-, Biss- oder sonstige Beschädigungen an Wänden, Boden, Trennwänden, Stangen, Gummimatten oder sonstigen Einrichtungen, sind dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich mitzuteilen.
Für solche Schäden haftet der Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Zubehör
Mitvermietetes Zubehör ist Bestandteil des Mietverhältnisses.
Hierzu können insbesondere Zurrgurte, Befestigungsmaterial und sonstige Transporthilfsmittel gehören.
Das Zubehör ist ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden und gemeinsam mit dem Mietgegenstand vollständig zurückzugeben.
Für schuldhaft beschädigtes, zerstörtes oder verlorenes Zubehör haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Normale, durch vertragsgemäße Verwendung entstehende Abnutzung wird nicht verrechnet.
§ 16 Schäden und Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden am Mietgegenstand und am Zubehör, die von ihm oder von Personen, denen er den Mietgegenstand überlassen hat, schuldhaft verursacht werden.
Keine Haftung des Mieters besteht für gewöhnliche, vertragsgemäße Abnutzung oder für Schäden, die der Mieter nicht zu vertreten hat.
Jeder während der Mietdauer eingetretene Schaden ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Der Mieter darf Schäden nicht eigenmächtig reparieren oder reparieren lassen, sofern keine vorherige Zustimmung des Vermieters vorliegt. Davon ausgenommen sind zwingend erforderliche Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.
Soweit der Mieter für einen Schaden einzustehen hat, können insbesondere die erforderlichen und angemessenen Kosten für
- Reparatur,
- Ersatzteile,
- Wiederbeschaffung,
- Abschleppen oder Bergen,
- Sachverständige sowie
- einen nachweislich entstandenen Nutzungsausfall bzw. Verdienstentgang
geltend gemacht werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 17 Versicherung
Für die Anhänger besteht die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung im Rahmen der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen.
Eine Kaskoversicherung für Schäden am Mietanhänger selbst besteht grundsätzlich nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird.
Dies bedeutet insbesondere, dass ein vom Mieter schuldhaft verursachter Schaden am Mietgegenstand nicht automatisch durch eine Kaskoversicherung gedeckt ist.
Der Mieter haftet für Schäden jedoch ausschließlich im Umfang seiner gesetzlichen bzw. wirksam vereinbarten vertraglichen Haftung.
Soweit eine Versicherung oder ein ersatzpflichtiger Dritter einen Schaden übernimmt, wird eine entsprechende Leistung auf den Schaden angerechnet.
Der Umstand, dass eine Versicherung einen Schaden nicht übernimmt, begründet für sich allein keine Haftung des Mieters.
§ 18 Unfall
Bei einem Unfall ist der Mieter verpflichtet,
- die Unfallstelle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abzusichern,
- erforderlichenfalls Erste Hilfe zu leisten und Rettungskräfte zu verständigen,
- den Vermieter unverzüglich zu informieren,
- die erforderlichen Daten aller Beteiligten und Zeugen festzuhalten und
- den Unfallhergang soweit möglich zu dokumentieren.
Die Polizei ist jedenfalls dann zu verständigen, wenn dies gesetzlich erforderlich ist, Personen verletzt wurden, erheblicher Sachschaden entstanden ist, die Schuldfrage unklar ist, ein Unfallgegner seine Daten nicht bekannt gibt oder der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.
Schuldanerkenntnisse oder sonstige Erklärungen, die über die wahrheitsgemäße Darstellung des Unfallhergangs hinausgehen, sollen ohne Abstimmung mit dem Vermieter nicht abgegeben werden.
§ 19 Panne oder technischer Defekt
Bei einer Panne, einem technischen Defekt oder einer Warnung, die auf einen möglichen Defekt hinweist, ist die Fahrt erforderlichenfalls unverzüglich zu unterbrechen.
Der Vermieter ist unverzüglich zu verständigen.
Reparaturen oder kostenpflichtige Dienstleistungen dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragt werden.
Ausgenommen sind zwingend erforderliche Sofortmaßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren.
Kosten für Reparaturen oder Pannenhilfe werden vom Vermieter übernommen, soweit der Defekt nicht vom Mieter schuldhaft verursacht wurde und die Maßnahme erforderlich sowie angemessen war.
§ 20 Diebstahl und Verlust
Bei Diebstahl des Mietgegenstandes oder von Zubehör ist unverzüglich
- die Polizei und
- der Vermieter
zu verständigen.
Der Mieter ist verpflichtet, alle zur Aufklärung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der Verlust von Kennzeichen, Zulassungsdokumenten, Schlüsseln, Sicherungseinrichtungen oder sonstigem Zubehör ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Für schuldhaft verursachte Verluste haftet der Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 21 Verkehrsverstöße, Maut und sonstige Gebühren
Der Mieter bzw. jeweilige Lenker ist für sämtliche während der Mietdauer verursachten
- Verkehrsverstöße,
- Verwaltungsstrafen,
- Mautgebühren,
- Parkgebühren,
- Zufahrtsgebühren und
- vergleichbaren Kosten
selbst verantwortlich.
Der Vermieter ist berechtigt bzw. verpflichtet, den zuständigen Behörden im gesetzlich zulässigen bzw. erforderlichen Umfang Auskunft über den Mieter oder Lenker zu erteilen.
Dem Vermieter tatsächlich entstehende notwendige und angemessene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung solcher Vorgänge können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen verrechnet werden.
§ 22 Rückgabezustand und Reinigung
Der Mietgegenstand ist in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben.
Normale Gebrauchsspuren und gewöhnliche Abnutzung stellen keinen Schaden dar.
Übermäßige oder außergewöhnliche Verschmutzungen, die über die bei einer normalen Nutzung zu erwartende Verschmutzung hinausgehen, können nach dem tatsächlich erforderlichen und angemessenen Reinigungsaufwand verrechnet werden.
Der Mieter ist nicht verpflichtet, eine professionelle Reinigung durchführen zu lassen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 23 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
Der Mieter hat bei schuldhaftem Zahlungsverzug die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen und angemessenen Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Für Unternehmer gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen über den Zahlungsverzug bei Unternehmergeschäften.
§ 24 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Vertragsanbahnung, Vertragsabwicklung, Kundenverwaltung und Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der sonstigen anwendbaren Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Eine Einwilligung in die zur Vertragsabwicklung erforderliche Datenverarbeitung ist nicht Voraussetzung des Mietvertrages, soweit die Verarbeitung auf einer anderen gesetzlichen Rechtsgrundlage beruht.
Ausführliche Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten befinden sich in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung unter:
§ 25 Verbraucher und zwingende gesetzliche Rechte
Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) und sonstiger verbraucherschützender Vorschriften.
Bestimmungen dieser AGB schränken zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern nicht ein.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern gesetzlich nicht zulässig sind, treten an deren Stelle die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende gesetzliche Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Bei Verträgen mit Unternehmern wird – soweit gesetzlich zulässig – die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Vermieters vereinbart.
§ 27 Schlussbestimmungen
Nebenabreden und Änderungen eines Vertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter gehen diesen AGB vor.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Es gilt die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses vereinbarte Fassung dieser AGB.
Stand: 21. August 2026
